Art. 1: Name und Sitz
1) Mit dem Namen Grünliberale Partei Kanton St.Gallen (glp SG) besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB.
2) Der Sitz ist in St.Gallen.
Art. 2: Zweck
1) Die glp SG bezweckt:
- a) die Stärkung der Eigenverantwortung und des verantwortungsvollen Umgangs mit den Menschen, den Tieren und der Umwelt;
- b) die Förderung von Nachhaltigkeit, Ökologie, Sozialverträglichkeit und Innovation in Wirtschaft, Gesellschaft und Staat;
- c ) die Vertretung von Parteianliegen in Behörden und der Öffentlichkeit.
Art. 3: Gliederung
1) Die glp SG gliedert sich in Wahlkreis- und Ortsparteien. Diese müssen vom Vorstand der glp SG anerkannt werden.
2) Voraussetzungen für eine Anerkennung sind:
- a) die Zustimmung zu den Leitlinien und zum politischen Programm der Grünliberalen Partei Schweiz;
- b) die Übernahme des CI/CD der Grünliberalen Partei Schweiz;
- c) die Anerkennung der Rechte und Pflichten, die diese Statuten und auf diese Statuten gestützte Beschlüsse der Vereinsorgane den Wahlkreis- und Ortsparteien einräumen.
3) Der Vorstand kann die Anerkennung einer Wahlkreis- oder Ortspartei wegen parteischädigenden Verhaltens aufheben.
4) Die Organe der betroffenen Wahlkreis- oder Ortspartei können dagegen Einsprache an die Mitgliederversammlung der glp SG erheben.
Art. 4: Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft bei der glp SG steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche den Parteizweck unterstützen.
2) Der Vorstand der glp SG entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
3) Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag fällig, der jährlich erhoben und zwischen der glp SG, ihren Wahlkreis- und Ortsparteien, der Jungen Grünliberalen Partei St.Gallen (jglp SG) und der Grünliberalen Partei Schweiz (glp CH) verteilt wird. Die genaue Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; über den Verteilschlüssel befindet der Vorstand.
4) Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an das Präsidium oder das Sekretariat der glp SG erfolgen kann;
- b) durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger Mahnung, wobei der Ausschluss bei der zweiten Mahnung angekündigt wird;
- c) durch Ausschluss wegen parteischädigenden Verhaltens.
5) Bei allen Vorstandsentscheiden in Bezug auf die Mitgliedschaft bleibt die Einsprache an die Mitgliederversammlung vorbehalten.
Art. 5: Mittel und Haftung
1) Die Mittel setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Mandatsabgaben, Fraktionsbeiträgen, Spenden und Legaten.
2) Für die Verbindlichkeiten der glp SG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Verteilung des Vermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 6: Organisation
- 1) Die Organe der glp SG sind:
- a) Mitgliederversammlung
- b) Vorstand
- c) Geschäftsleitung
- d) Fachgruppen
- e) Revisionsstelle
Art. 7: Mitgliederversammlung
1) Die Mitglieder treten in der ersten Jahreshälfte für die Rechnung und Ende Jahr zur Budgetabnahme zusammen.
2) Über die Aufnahme von Traktanden entscheidet der Vorstand.
3) Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per Briefpost oder E-Mail und unter Angabe der Traktanden einberufen.
4) Zusätzliche ausserordentliche Versammlungen finden innerhalb von 2 Monaten statt, wenn dies mindestens 20 Mitglieder schriftlich verlangen. Dasselbe gilt für Urabstimmungen.
5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
- a) Wahl des Präsidiums (Präsident/in und Vizepräsident/in), des Kassiers oder der Kassierin und der Revisionsstelle;
- b) Wahl bzw. Bestätigung der Wahl der Vorstandsmitglieder und von deren Stellvertreter/innen;
- c) Wahl der St.Galler Delegierten der Grünliberalen Partei Schweiz (glp CH), unter Berücksichtigung der Wahlkreise;
- d) Genehmigung von Berichten und der Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
- e) Festlegung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets;
- f) Genehmigung von Parteizielen und -programmen;
- g) Abschliessende Bereinigung der Nationalratsliste;
- h) Abschliessende Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten für Regierungs- und Ständeratswahlen;
- i) Fassen von Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen, sofern sie der Vorstand nicht beschliessen kann oder will;
- j) Beschlussfassung über die Lancierung von Initiativen und Ergreifung von Referenden
- k) Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins;
- l) Beschlüsse über weitere Geschäfte.
6) An den Versammlungen haben die anwesenden Mitglieder je eine Stimme. Das Stimmrecht von juristischen Personen darf nicht durch Personen ausgeübt werden, die bereits als Einzelmitglieder stimmberechtigt sind. Die Vertretung natürlicher Personen ist ausgeschlossen.
7) Die Versammlung wählt oder beschliesst in offener Abstimmung. Mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann geheime Wahl oder Abstimmung verlangen. Die/Der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
8) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach dem ersten Wahlgang sind neue Wahlvorschläge unzulässig. Nach dem zweiten Wahlgang scheidet die Kandidatur mit dem schlechtesten Resultat aus. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr.
9) Beschlüsse über Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelsmehr der Anwesenden gefällt werden. Für alle übrigen Beschlüsse genügt das einfache Mehr.
Art. 8: Vorstand
1) Dem Vorstand gehören an:
- a) die Präsidentinnen und Präsidenten der Wahlkreisparteien;
- b) die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
- c) die Mitglieder der Kantonsratsfraktion;
- d) die Präsidentin oder der Präsident der jglp SG;
- e) weitere Mitglieder.
2) Die Geschäftsleitung gehört dem Vorstand von Amtes wegen an.
3) Die Wahlkreis- und Ortsparteien und die jglp SG können je ein Ersatzmitglied bzw. eine Stellvertretung delegieren. Ihre Wahl muss ebenfalls durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4) Der Vorstand konstituiert sich selbst und kann ein Organisationsreglement erlassen.
5) Die Sitzungen finden in der Regel quartalsweise statt. Über Art und Weise der Sitzung bestimmt der Vorstand.
6) Die Wahl der Mitglieder erfolgt jährlich; Wiederwahl ist möglich. Nach- und Ersatzwahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
7) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte:
- a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Anordnung und Durchführung von Urabstimmungen zu Sachthemen;
- b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- c) Wahl bzw. Anstellung der Parteisekretärin oder des Parteisekretärs;
- d) Nominierung des St.Galler Mitglieds und des Ersatzmitglieds im Vorstand der Grünliberalen Partei Schweiz;
- e) Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen zuhanden der Mitgliederversammlung;
- f) Beschlussfassung über Listenverbindungen bei Nationalratswahlen;
- g) Fassen von Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen;
- h) Beschlussfassung über die Unterstützung von Initiativen und Referenden;
- i) Einsetzung und Abberufung von Fachgruppen und anderen Ausschüssen;
- j) Erteilen von Aufträgen ans Parteisekretariat, Fachgruppen und andere vom Vorstand eingesetzte Ausschüsse;
- k) Erlass eines Finanz-, Beitrags- und Mandatsabgabenreglements;
- l) Regelung der rechtsverbindlichen Unterschrift der glp SG;
- m) Ergreifung aller notwendigen Massnahmen zur Erreichung des Parteizwecks.
Art. 9: Geschäftsleitung
1) Von Amtes wegen gehören der Geschäftsleitung an: Das Präsidium (Präsident/in und Vizepräsident/in), der/ die Kassier/in, der/ die Fraktionspräsident/in, und der/ die Parteisekretär/in mit beratender Stimme. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in die Geschäftsleitung delegieren.
2) Die Geschäftsleitung führt, überwacht und koordiniert die laufenden Geschäfte der glp SG und vertritt die glp SG gegen Aussen und gegen Innen. Sie nimmt abschliessend öffentlich Stellung zu aktuellen Fragen.
Art. 10: Fachgruppen
1) Die Fachgruppen erarbeiten zu einem bestimmten Sachthema die Grundlagen und Positionen der glp SG. Sie unterstützen in vorbereitender Weise die Entscheidungen der Parteigremien und der grünliberalen Vertreterinnen und Vertreter in den Räten. Sie erarbeiten Vernehmlassungen sowie andere Stellungnahmen.
2) Die Fachgruppen haben das Recht, dem Vorstand und der Geschäftsleitung Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen.
3) Der Vorstand bestätigt die Leitung der Fachgruppe; ansonsten organisieren sich die Fachgruppen selber.
Art. 11: Revisionsstelle
1) Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Revisor oder einer Revisorin. Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Nach- und Ersatzwahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Wiederwahl ist möglich.
2) Sie prüft die Jahresrechnung sowie das Budget auf Ordnungs- und Rechtmässigkeit hin. Sie stellt zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge über die Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung und Bilanz sowie die Verwendung eines allfälligen Gewinns.
3) Sie kann jederzeit Einsicht in die Buchhaltung der glp SG verlangen.
St.Gallen, 4. Juni 2019